Dienstleistung

Plakatierungen auf öffentlichen Flächen

Nach § 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde Königsbronn ist an öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde das Plakatieren außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) untersagt. Unzulässig ist gleichfalls andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

Die Gemeinde hat das Plakatierungswesen vertraglich an die Firma Ikl GmbH vergeben. Anträge sind direkt dorthin zu richten.

Wer entgegen den Verboten nach § 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. Das "Wilde Plakatieren", d.h. Plakatieren ohne Genehmigung, stellt eine Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) dar, welche vom Ordnungsamt mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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