Öffentliche Bekanntmachung Grundsteuerfestsetzung 2024
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer 2024
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsbronn hat durch Hebesatz-Satzung vom 18.01.1996, zuletzt geändert am 26.01.2017, die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf:
- 340 v. H. der Steuermessbeträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und
- 360 v. H. der Steuermessbeträge für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Grundsteuerhebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
1. Steuerfestsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7.August 1973, Bundesgesetzblatt I, Seite 965, in der derzeit geltenden Fassung). Diesbezüglich wird auf den Inhalt der zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheide hingewiesen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Königsbronn zu überweisen. Bei SEPA-Lastschriftmandat werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Königsbronn, Herwartstraße 2, 89551 Königsbronn erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Diese öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer 2024 kann auch auf der Homepage der Gemeinde Königsbronn unter www.koenigsbronn.de eingesehen werden.
5. Auskunft
Für Fragen und weitere Informationen steht das Steueramt der Gemeinde Königsbronn, Herr Lang, Telefon 07328/9625-33 gerne zur Verfügung.
Königsbronn, 01.02.2024
gez. Jörg Weiler
Bürgermeister