Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 2 Abs. 1 BauBG und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat am 22.08.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen, für den Bereich „Brenzquell Höfe“ einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplanentwurf mit zeichnerischem Teil, schriftlichem Teil, Begründung vom 22.08.2024 und artenschutzrechtlicher Untersuchung vom 01.08.2024 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan, welcher im beschleunigten Verfahren nach § 13 a ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.
Das Plangebiet beinhaltet die Grundstücke mit den Flst. Nr. 594, 594/2, 594/4, 600, 601, 601/3, sowie teilweise 594/1, sowie teilweise 593 und 643/1 (Brenzquellstraße), jeweils Gemarkung Königsbronn.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.08.2024.
Ziele und Zwecke der Planung
Die bestehenden Gebäude sollen entfernt und das Areal mittels Überplanung neu geordnet werden. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass von örtlichen Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von mehrgeschossigen Wohngebäuden geschaffen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit zeichnerischem Teil, schriftlichem Teil, Begründung und artenschutzrechtlicher Untersuchung vom 27. September 2024 bis 28. Oktober 2024 je einschließlich (Auslegungsfrist) im Rathaus Königsbronn, Ortsbauamt, Zi. 11, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Ortsbauamt vorgetragen werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Königsbronn, 19. September 2024
Jörg Weiler, Bürgermeister
Hier können Sie die Pläne und Anlagen herunterladen: